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   RFH, 03.02.1926 - VI A 1303/25   

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RFH, 03.02.1926 - VI A 1303/25 (https://dejure.org/1926,502)
RFH, Entscheidung vom 03.02.1926 - VI A 1303/25 (https://dejure.org/1926,502)
RFH, Entscheidung vom 03. Februar 1926 - VI A 1303/25 (https://dejure.org/1926,502)
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Hessen, 18.05.2015 - 1 K 119/15

    Nicht ausgeübtes Wohnrecht als bereicherungsmindernde Auflage i.S. von § 10

    bb) Gleichwohl hat der RFH in seinem Urteil vom 3. Februar 1926 (VI A 1303/25, Entscheidungen des RFH - RFHE - 18, 307) entschieden, dass Wohnrechte, die zum Besteuerungszeitpunkt noch nicht ausgeübt werden, mit einem hinter dem Kapitalisierungswert zurückbleibenden gemeinen Wert angesetzt werden können (so Esskandari in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, Loseblatt, Stand März 2015, § 14 BewG , Anm. 82).

    Wenn der Einzug überhaupt nicht zu erwarten sei, da ihm beispielsweise aller Voraussicht nach unüberwindbare tatsächliche Hindernisse entgegenstünden, käme sogar ein Ansatz mit 0,-- in Betracht (RFH-Urteil vom 3. Februar 1926 VI A 1303/25, RFHE 18, 307).

  • BFH, 19.12.1958 - III 35/58 U

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme eines rechtsunkundigen Steuerpflichtigen

    In Übereinstimmung hiermit hat der VI. Senat des Reichsfinanzhofs in seinem Urteil VI A 1303/25 vom 3. Februar 1926 (Slg. Bd. 18 S. 307 ff) sogar ausgesprochen, daß die Belastung durch Wohnrechte, selbst wenn sie am streitigen Tage noch nicht ausgeübt werden (was aber in der hier streitigen Sache der Fall ist), je nach der größeren oder geringeren Wahrscheinlichkeit der voraussichtlichen Nichtausübung mit einem hinter dem Kapitalisierungswert zurückbleibenden gemeinen Werte angesetzt werden kann, soweit der Verpflichtete in jenem Falle mit der Geltendmachung des Wohnrechts rechnen muß.
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